Bildungsurlaub bezeichnet die zusätzlichen Urlaubstage, die Beschäftigte auf Antrag hin bewilligt bekommen, sofern diese Tage für eine Weiterbildung verwendet werden, die der beschäftigten Person im weiteren Sinne bei ihrer Berufsausübung zu Gute kommt. Die Regelung bezieht sich auf 5 Arbeitstage im Jahr – bzw. auf 10 Arbeitstage, wenn der Anspruch aus 2 Jahren zusammengelegt wird.
Voraussetzungen Sachsen-Anhalt
Alle Beschäftigten, die Ihre Arbeitsstätte in Sachsen-Anhalt haben, haben Anspruch auf fünf Tage bezahlten Sonderurlaub pro Jahr für Bildungszwecke, die thematisch der berufsspezifischen Weiterbildung dienen.
Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens sechs Monaten bestehen.
Der Arbeitgeber hat ein Mitspracherecht bei der Gewährung von Sonderurlaub, denn er kann den Sonderurlaub versagen, wenn dringende betriebliche Gründe dem entgegenstehen.
Der Veranstalter muss für die angebotene Fortbildung eine Genehmigung zur Gewährung der Bildungsfreistellung des Landesverwaltungsamtes haben.
Vorraussetzungen Niedersachsen
Einen Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft und im öffentlichen Dienst, deren Arbeitsplatz sich in Niedersachsen befindet (§ 2 Abs. 2). Dazu zählen auch Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte. Der Anspruch kann erstmals sechs Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden. Ein Anspruch auf Bildungsurlaub besteht für die Teilnahme an den Bildungsveranstaltungen, die von der Niedersächsischen Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung anerkannt worden sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 3).
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Bildungsurlaub an der KVHS
Eine tabellarische Übersicht aller Bildungsveranstaltungen nach dem Bildungsfreistellungsgesetz finden Sie jedes Semester in unserem aktuellen Programmheft.