Gebührenordnung der Kreisvolkshochschule des Altmarkkreises Salzwedel

 

Auf der Grundlage der §§ 5 Absatz 1 Ziffer 2 und 8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), sowie der §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), in der jeweils gültigen Fassung und auf der Grundlage des § 2 (5) der Satzung der KVHS des Altmarkkreises Salzwedel hat der Altmarkkreis Salzwedel nach Beschlussfassung des Kreistages des Altmarkkreises Salzwedel am 13.09.2021 folgende Gebührenordnung der KVHS beschlossen:
 

§  1 Gebührenpflicht

1. Für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen der KVHS werden Gebühren nach den Bestimmungen dieser Ordnung erhoben.

2. Alle Teilnehmer an Lehrgängen, Kursen, Seminaren, Einzelveranstaltungen, Konsultationen und anderen Bildungsveranstaltungen sowie Prüfungen haben in der Regel die Pflicht zur Entrichtung von Gebühren. Ausnahmen regelt § 2 (3).

3. Die Gebührenschuld entsteht mit der verbindlichen Anmeldung für eine Bildungsveranstaltung der KVHS.

4. Fälligkeitstermine und andere Zahlungsmodalitäten können innerschulisch geregelt werden.

5. Teilnehmer erhalten zur Gebührenentrichtung einen Gebührenbescheid. In Ausnahmefällen ist Barzahlung möglich.

6. Das unentschuldigte Fernbleiben von der Bildungsveranstaltung gilt nicht als Abmeldung.

7. Teilnehmer, die bei langfristigen Kursen (mehr als 12 UE) nach der ersten Bildungsveranstaltung eintreten, zahlen die kompletten Teilnehmergebühren. Erfolgt der Zugang nach der zweiten Veranstaltung (bzw. nach 4 UE), wird eine anteilige Berechnung vorgenommen.

§  2 Gebührensätze

1. Die nachfolgenden Gebührensätze beziehen sich auf eine Unterrichtsstunde (= 45 Minuten) in den entsprechenden Lehrgangsarten in den Fachbereichen:

  1. Politik/Gesellschaft/Umwelt: 2,00 EUR
  2. Kultur/Gestalten: 2,00 EUR
  3. Gesundheitsbereich: 4,00 EUR, Ernährung: 3,00 EUR
  4. Sprachen: 2,00 EUR
  5. Arbeit und Beruf/EDV
    • Computerkurse
      • a) Grundkurse 2,50 EUR
      • b) Aufbaukurse 3,00 EUR
    • Arbeit und Beruf 2,50 EUR
  6. Grundbildung/Schulabschlüsse 2,00 EUR
  7. Projekte Kalkulation entsprechend den jeweiligen Förderrichtlinien
  8. Firmenschulungen kostendeckend

 

2. Andere Bildungsangebote Für Bildungsangebote, die nicht oder nicht ausschließlich ortsgebunden durchgeführt werden (z. B. e-learning, online-Seminare u. ä.), werden entsprechend der Gebührenordnung Gebühren nach Fachbereichszuordnung, Aufwand und Teilnehmerzahl erhoben.

3. Für Bildungsangebote im politischen und sozialen Bereich werden in der Regel keine Gebühren erhoben; darüber befindet der Landrat oder eine vom ihm beauftragte Person, in der Regel der Leiter der KVHS.

4. In Einzelfällen können abweichende Gebühren festgelegt werden. Die Entscheidung liegt beim Landrat oder bei einer von ihm beauftragten Person.

5. Wird für die Durchführung einer Bildungsveranstaltung kein Honorar gezahlt, können diese gebührenfrei durchgeführt werden.

6. Bei Lehrveranstaltungen mit weniger als 7 Teilnehmern können die anfallenden Kosten in Form von höheren Gebühren auf die Teilnehmer umgelegt werden. Dies bedarf des Einverständnisses aller Kursteilnehmer der entsprechenden Kursveranstaltung.

§  3 Gebühren für besondere Leistungen

1. Für die Teilnahme an Prüfungen sind die Gebühren im Voraus zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühren richtet sich nach den Vorgaben der Prüfungsinstitution zzgl. 5,00 EUR Verwaltungspauschale.

2. Werden Prüfungen im Auftrag von Firmen und anderen Bildungseinrichtungen durchgeführt, sind diese kostendeckend zu kalkulieren.

3. Sind Bildungsveranstaltungen mit Exkursionen, Ausstellungs- und Theaterbesuchen oder Führungen verbunden, haben die Teilnehmer hierfür entsprechende Kosten zu tragen.

4. Für alle Bildungsveranstaltungen wird eine Einschreibegebühr von 1,00 EUR erhoben.

5. Für das Ausstellen einer Teilnahmebescheinigung wird eine Gebühr von 5,00 EUR erhoben.

§  4 Material- und Bewirtschaftungskosten

1. Bei Bildungsveranstaltungen in denen Verbrauchs- und Lehrmaterialien (z. B. Lebensmittel, Material für kreative Bildungsveranstaltungen) benötigt werden oder bei denen Bewirt-schaftungskosten anfallen, sind die dafür entstandenen Kosten von den Teilnehmern durch eine Umlage zu tragen.

2. Die Lehrkräfte sind berechtigt die Umlage von den Teilnehmern einzunehmen.

§  5 Zahlungsweise/Ratenzahlung

1. Die Zahlung der Gebühren erfolgt in bargeldlosem Überweisungsverfahren, durch Lastschriftverfahren oder in Einzelfällen durch Barzahlung.

2. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der KVHS und dem Teilnehmer können Ratenzahlungen vereinbart werden.

§  6 Gebührenermäßigung

1. Folgendem Personenkreis kann für die im § 2 (1) – außer Pos. 3, 7, und 8 – angeführten Gebühren auf Antrag eine Gebührenermäßigung in Höhe von 25% gewährt werden:

  • Schüler, Studenten, Auszubildende
  • Betroffene im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit einem Behinderungsgrad von mind. 50 %
  • Empfänger von Arbeitslosengeld
  • Leistungsempfänger zur Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch SGB II oder Sozialhilfe nach dem SGB XII oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und Wohngeldgesetz

2. Ermäßigungen können in der Regel erst ab einer Gebühr von 25,00 € gewährt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Landrat oder eine von ihm beauftragte Person. In der Regel ist dies der Leiter der KVHS.

3. Für Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmergebühr durch Dritte erstattet bzw. teilweise erstattet wird, ist eine Gebührenermäßigung ausgeschlossen.

§  7 Gebührenerstattung

1. Bereits bezahlte Gebühren werden erstattet, wenn die Bildungsveranstaltung nicht zustande kommt.

2. Wird die Bildungsveranstaltung aus Gründen, die von der Kreisvolkshochschule zu vertreten sind, vorzeitig abgebrochen, so werden den Teilnehmern die Gebühren in dem Umfang zurückgezahlt, wie die Leistungen nicht erbracht werden.

3. Muss ein Teilnehmer eine Bildungsveranstaltung aus zwingenden Gründen vorzeitig abbrechen, so werden ihm auf Antrag die Gebühren in dem Umfang zurückgezahlt, wie die Leistungen nicht in Anspruch genommen werden. Zwingende Gründe sind:

  • Wohnortwechsel
  • Arbeitsortwechsel
  • längere Krankheit

4. Kein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Gebühren besteht, wenn der Teilnehmer aus anderen als unter (3) genannten Gründen die Bildungsveranstaltung vorzeitig abbricht oder von einzelnen Veranstaltungen fernbleibt.

5. Ein Anspruch auf Rückzahlung erlischt mit Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres.

§  8 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.

§  9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

1. Die Gebührensatzung der KVHS tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung der KVHS vom 01.08.2011 außer Kraft.